Corona und PSV ab 02.11.2020
Liebe Vereinsmitglieder, Eltern und Freunde unseres Vereins !
Die neue Corona Verordnung, die ab Montag den 02.11.2020 gilt, wurde gerade einmal zwei Tage zuvor veröffentlicht.
Um umfangreiche organisatorische Maßnahmen für unseren Verein zu erarbeiten blieb uns daher nur ein kleines Zeitfenster von 24 Stunden. Die neue Handlungsanweisung haben wir auf dieser Webseite unten veröffentlicht.
Unsere Verbände und die FN sind in Verhandlungen um das derzeitig gültige Konzept der kompletten Schließung der Reithallen entgegenzuwirken.
„Wir wissen noch immer nicht konkret, wie die Beschlüsse in den Bundesländern umgesetzt werden. Aber feststeht: Wir dürfen den Behörden keinen Anlass für die Schließung von Anlagen geben. Wir müssen immer damit rechnen, dass einzelne Länder, Kommunen oder Ämter die Beschlüsse so konkret auslegen, dass tatsächlich nur maximal zwei Personen oder ein Haushalt gleichzeitig Sport treiben dürfen“, warnt Soenke Lauterbach von der FN und appelliert an die Pferdesportler: „Es geht jetzt wieder darum, gemeinsam nach Lösungen und Kompromissen zu suchen. Wir appellieren deshalb auch an das Verantwortungsbewusstsein der Pferdebesitzer und bitten sie darum, ihre Anwesenheit im Stall auf ein angemessenes Maß zu begrenzen, um auch anderen die Chance auf Zeit mit ihrem Pferd zu geben. Wir befinden uns in einer Ausnahmesituation, die von uns allen einen immensen Verzicht auf den gewohnten Lebensalltag bedeutet. Diese Situation darf nicht ausgenutzt werden, um persönliche Konflikte auszutragen.“
Genau dieser Verzicht auf den gewohnten Lebensalltag erfordert Toleranz, Flexibilität und Kompromissbereitschaft.
Insbesondere Flexibilität ist zunächst gefragt.
Dies ist genau das was ich in dieser besonderen Situation umso mehr als sonst von unseren rund 120 aktiven PSV-Mitgliedern zunächst für die kommenden vier Wochen einfordern muss.
Jeder möchte reiten, jeder bezahlt, viele engagieren sich, einige überdurchschnittlich.
Dafür mein besonderer Dank.
Auch wenn einige die nachfolgenden Regelungen kritisieren werden, möchte ich insbesondere darauf hinweisen, dass es an erster Stelle um das finanzielle Überleben unseres Vereins geht.
Aus finanzieller und organisatorischer Sicht können wir daher nicht jedem individuellen Anliegen in der Krise gerecht werden. Dennoch versuchen wir möglichst vielen Mitgliedern die Ausübung unseres gemeinsamen, wunderbaren Sports zu gewährleisten.
Mit ein bisschen Bereitschaft mal „über den eigenen Schatten zu springen“ wird uns das auch gemeinsam gelingen.
Mit den besten Wüschen für Euch alle
Helmut Schwinn
1. Vorsitzender
PSV-Handlungsanweisung zur zwölften Corona-
Bekämpfungsverordnung
für Rheinland-Pfalz (12. CoBeLVO)
vom 30. Oktober 2020
Die nachfolgend beschriebenen Maßnahmen sind zu jeder Zeit einzuhalten, bei Nichtbeachtung wird sofort ein Anlagenverbot durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Bevollmächtigten erteilt da Missachtungen durch den Verein mit bis zu 25000.-€ bestraft werden können.
Die Verordnung sagt:
Jede Person wird angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum zu reduzieren und den Kreis der Personen, zu denen nähere oder längere Kontakte bestehen, möglichst konstant zu lassen. Wo die Möglichkeit besteht, sollen Zusammenkünfte vorzugsweise im Freien abgehalten werden. Soweit in dieser Verordnung eine Maskenpflicht angeordnet wird, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Maskenpflicht). Das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht gelten nicht für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Soweit in dieser Verordnung eine Personenbegrenzung angeordnet wird, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro 10 m² Besucherfläche zu begrenzen (Personenbegrenzung).
Der Betreiber einer Einrichtung oder Veranlasser einer Ansammlung oder sonstigen
Zusammenkunft hat die Kontaktnachverfolgbarkeit sicherzustellen.
PSV-Regelung:
Die Verordnung sagt:
Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport in Mannschaftsportarten und im Kontaktsport sind untersagt. Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. Im Übrigen gilt das Abstandsgebot während der gesamten sportlichen Betätigung. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger.
PSV-Regelung:
Diese Handlungsanweisung tritt am 2. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.
Achtung !
Der neue Hallenbelegungsplan steht ab sofort zum Download bereit.
Beachtet auch die neuen Preislisten und wichtigen Info´s im Downloadbereich